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Paragraph 35a Steuerermäßigung beantragen

§ 35a Abs. 2 EStG regelt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch die Mieter von spar+bau können diese Ermäßigung beantragen.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Unter diesem Begriff aus dem Einkommensteuerrecht (EStG) versteht der Gesetzgeber allgemein Aufwendungen, die eine hinreichende Nähe zu einer Haushaltsführung aufweisen. Unterschieden wird zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 2 EStG regelt die Steuerermäßigung für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen, § 35a Abs. 3 EStG regelt die Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Was kann ich als Mieter angeben?

Unsere Mieter können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden. Welche Leistungen das im Einzelnen sind, hat spar+bau bereits für Sie ermittelt: Als Mieter erhalten Sie einmal jährlich mit der Nebenkostenabrechnung die „Erklärung des Vermieters für die Einkommensteuererklärung". Darin werden Ihnen die für Sie möglichen Absetzungsbeträge, etwa Kosten für die Gartenpflege oder Treppenhausreinigung, für Ihre Einkommensteuererklärung mitgeteilt. Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung darüber, welche Positionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, obliegt ausschließlich der Finanzbehörde.

Was ist bei der Einreichung zu beachten?

Die „Erklärung des Vermieters für die Einkommensteuererklärung" reichen Sie mit der Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung richtet sich nach der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen, sodass die Erklärung des Vermieters für das Kalenderjahr eingereicht werden muss, für welches sie ausgestellt worden ist. Das Finanzamt beanstandet es jedoch nicht, wenn Sie z. B. unser Abrechnungsschreiben für das Kalenderjahr 2022, das Sie erst im Jahr 2023 erhalten haben, in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2023 einreichen.

Tipp: Sollten Sie Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, steht Ihnen unser Betriebskostenmanagement-Team gerne zur Verfügung.

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