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Außerordentliche Vertreterversammlung

News 15.9.2022

 

Am Mittwoch, dem 5. Oktober 2022 findet um 17.00 Uhr
eine Außerordentliche Vertreterversammlung statt. 

 

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Beschlussfassung über die Änderung der § 2, § 27, § 32 und § 43 der Satzung und Aufnahme der Sparordnung
    in  die Satzung
    gem. § 32 (1)a) und § 33 der Satzung
    § 2 Gegenstand (Ergänzung)
   § 27 Gemeinsame Sitzungen von Aufsichtsrat und Vorstand (Streichung/Änderung)
   § 32 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (Ergänzung)
   § 43 Inkrafttreten der Satzung (Entfall, Neu im Teil C)
   Teil B: Besonderer Teil (Sparordnung) (Neu)
   Teil C: Gemeinsame Bestimmungen (Neu) *

3. Sachstandsbericht über die Klimastrategie der Spar- und Bauverein eG

4. Diskussion über die zukünftige Gewinnverwendung der Spar- und Bauverein eG

5. Verschiedenes

*Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 2:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. April 2021 ein Urteil zu Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken gefällt, welche die Zustimmung des Kunden zu Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln. Die Genossenschaft hatte alle Sparer darüber informiert, dass auch Ziffer XV unserer Sparordnung angesichts des BGH-Urteils vom 27. April 2021 in der bisherigen Form nicht mehr aufrechterhalten werden kann, und dass wir uns künftig auf diese Bestimmung nicht mehr berufen werden.
Um auch künftig einen reibungslosen Sparverkehr gewährleisten zu können, haben wir uns entschieden, die Sparordnung, welche die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern regelt, in unsere Satzung zu implementieren und auf eine satzungsrechtliche Grundlage zu stellen.
Die Sparordnung soll daher künftig Satzungsbestandteil sein. Auf diese Weise soll die Sparordnung Geltung gegenüber den Mitgliedern erlangen. Sofern ein Mitglied ein entsprechendes Sparverhältnis mit der Genossenschaft hat, wäre es künftig im Rahmen dieses Sparverkehrs an die satzungsrechtliche Sparordnung gebunden. Dies würde durch den über die Mitglieder akzessorisch vermittelten Zugang zum Spargeschäft auch für die Angehörigen gelten.
Änderungen der Sparordnung sollen künftig im Rahmen von Satzungsänderungen durch entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung erfolgen und auf diese Weise unmittelbar für und gegen sämtliche Mitglieder und die sparenden Angehörigen der Mitglieder wirken. Einer separaten, individuellen Zustimmung des Einzelnen soll es künftig nicht mehr bedürfen.
Wir weisen Sie daraufhin, dass aufgrund der Implementierung der Sparordnung in die Satzung im Hinblick auf derzeit bestehende Sparverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe besteht, dass das jeweilige Sparverhältnis zum Schluss des auf diese Information folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden kann.

 

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